Quellen im Fokus III: Der „Blaue Bogen“ zur Prüfung der Verfassungstreue

von Mirjam Schnorr

Mit dem dritten Beitrag in unserer Reihe „Quellen im Fokus“ nehmen wir das zentrale Formular innerhalb der behördlichen Vorgänge zur Überprüfung der Verfassungstreue eines Beamten oder Bewerbers des öffentlichen Dienstes in den Blick: der „Blaue Bogen“.

Im Frühling 1976 rief der AStA der Universität Tübingen eine „Brief-Demo“ aus. In der Folge schickte etwa ein Dutzend Studierende teilweise unter fingierten Namen und Adressen Briefe und Postkarten an das baden-württembergische Innenministerium mit dem folgenden Wortlaut: „Da ich möglicherweise in meinem weiteren Lebenslauf eine Anstellung im Öffentlichen Dienst anstreben könnte, möchte ich Sie vorab um eine Überprüfung bitten“. Hierauf folgte ein Dank für die „Bemühungen“ des Innenministeriums in der Sache der „Radikalen-Abwehr“ im Staatsdienst von Baden-Württemberg und die Bitte, das „Blaue Formular“ doch direkt an den jeweiligen Absender zu übermitteln (hierzu z.B.: Brief Wolfgang R. an das Innenministerium Baden-Württemberg vom 3.5.1976). Die Aktion ist einerseits als eine sarkastische Kritik an den Maßnahmen des Landes im Zuge des „Radikalen“- bzw. „Schiess-Erlasses“ zu verstehen. Sie verweist aber andererseits auch mit dem Rekurs auf das „Blaue Formular“ auf ein scheinbar zentrales Dokument in der Debatte um den „Radikalenerlass“ in Baden-Württemberg. Um was für ein Formular handelte es sich hierbei? Worauf bezogen sich die Tübinger Studierenden mit ihrer Aufforderung an das Ressort für Inneres?

Zur Durchführung des „Radikalenbeschlusses“ in Baden-Württemberg bestimmte der „Schiess-Erlass“ vom 2. Oktober 1973 das Folgende: „Vor der Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst haben die Einstellungsbehörden zunächst beim Innenministerium unter Angabe der Wohnanschriften des Bewerbers mindestens aus den letzten fünf Jahren anzufragen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Einstellung begründen“ (Bekanntmachung des Innenministeriums über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst. Vom 15. Oktober 1973, in: GABl. 21/34, 1973, S. 950-952). Die hierin angesprochene Anfrage zur Überprüfung der Verfassungstreue eines Staatsdienstanwärters durch die jeweils einstellende Behörde erging mittels eines speziellen blaufarbenen Formulars, das „im Amtsdeutsch den poetischen Namen ‚Blauer Bogen Verfassungstreue‘“ trug (Artikel „Der ‚Blaue Bogen Verfassungstreue‘“, Die Zeit 31, 1978, o.S.) und an das Innenministerium adressiert war. Der „Blaue Bogen“ war folglich immer Ausgangspunkt zum Überprüfungsvorgang eines Beamten(bewerbers) – er wurde sowohl für bereits im öffentlichen Dienst Beschäftigte als auch Neubewerber genutzt –, der im Zuge des „Radikalenerlasses“ respektive „Schiess-Erlasses“ in Baden-Württemberg vorgesehen war.

Anfrageformular gemäß Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1973 („Blauer Bogen“). Foto: Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 2/180 Bü 3, Bl. 3.

Überschrieben mit „Anfrage gemäß Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1973“ teilte sich das Formular des „Blauen Bogens“ in drei Abschnitte.

  • Im ersten Teil führte der Anfragebogen das Aktenzeichen und die Datierung des einzuleitenden Überprüfungsverfahrens auf. Ebenso war an dieser Stelle der Vermerk enthalten, die anfragende Dienststelle möge ihre Anschrift unten auf dem Formblatt eintragen. Auch die Anschrift des Adressaten, das Innenministerium von Baden-Württemberg in Stuttgart, war an dieser Stelle vorgedruckt.
  • Der zweite Abschnitt bezog sich ausschließlich auf den Beamten(bewerber), dessen Verfassungstreue für eine Weiterbeschäftigung oder Anstellung im öffentlichen Dienst durch die Zusendung des Formulars an das Innenministerium zur Überprüfung kommen sollte. Hier musste also die Einstellungsbehörde sämtliche persönlichen Daten wie Name, Vorname, Geburts-, Wohnangaben und Staatsangehörigkeit des Kandidaten eintragen. Außerdem fand die Position, für die der Betreffende vorgesehen war, sowie der anberaumte Einstellungstermin in diesem Passus Erwähnung. Gleichfalls war die Behörde, seitens derer die Anfrage gestellt wurde, verpflichtet – wie im „Schiess-Erlass“ angeordnet – die Wohnanschriften der jeweiligen zu überprüfenden Person aus den letzten fünf Jahren anzugeben. In einem eigens hierfür vorgesehenen Kästchen konnte die Dienststelle weiter die ihr „bereits bekannte[n] Tatsachen, die im Rahmen der Richtlinien bedeutsam sein können“ vermerken. Das heißt, der anfragenden Behörde war an diesem Punkt Raum gegeben, „Erkenntnisse“ über den Beamten(bewerber) aufzulisten, die etwaige Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen konnten und die ihr eventuell bereits im Vorfeld der gegenwärtigen Formularanfrage an das Innenministerium bekannt geworden waren. Ebenfalls bot der zweite Abschnitt für das Innenministerium zusätzlich die Möglichkeit, schriftliche Bearbeitungsvermerke über den jeweiligen Überprüfungsvorgang zu hinterlassen.
  • Unterhalb der Angaben zur Person des zu überprüfenden Beamten(bewerbers) war – wie erwähnt – auf dem Formular vorgesehen, dass die anfragende Behörde ihre Anschrift vermerkte, sodass der Bogen korrekt vom Innenministerium aus zurückgesandt werden konnte. Neben diesem Adresskästchen fand sich dann die für das weitere Verfahren im Zuge des „Radikalen“- bzw. „Schiess-Erlasses“ ausschlaggebende Passage: an dieser Stelle kreuzte schließlich das Innenministerium an, ob über den Kandidaten „gerichtsverwertbare Erkenntnisse“ vorlagen oder nicht. Waren die Nachforschungen ergebnislos verlaufen, ging der „Blaue Bogen“ mit der Mitteilung, dass keine „Erkenntnisse“ vorlagen, an die einstellende Behörde zurück. Diese war anschließend berechtigt, den Betreffenden im Dienst zu belassen bzw. einzustellen. Enthielt das Formular hingegen die Erklärung, dass „Gerichtsverwertbares“ ausgemacht werden konnte, so erging, mit der Rücksendung des Bogens, zusätzlich eine Auflistung jener „Erkenntnisse“. Anhand dieser musste die zuständige Dienststelle entscheiden wie weiter zu verfahren bzw. ob der Beamten(bewerber) zu entlassen oder abzulehnen war.

Der blaue Vordruck zur Anfrage beim Innenministerium gemäß dem „Schiess-Erlass“ war von allen Einstellungsbehörden – also z.B. vom Kultusministerium, den Oberschulämtern oder Oberfinanzdirektionen – zur Überprüfung der Verfassungstreue eines Beamten oder Bewerbers im öffentlichen Dienst vor dessen (Neu)Anstellung verpflichtend zu nutzen. Ausgenommen von dieser Regelung waren lediglich ausländische Bewerber, die nur vorübergehend beschäftigt werden sollten und die in ihr Heimatland zurückzukehren gedachten; in diesen Fällen genügte eine formlose Anfrage beim Innenministerium, ein „besonderer Überprüfungsantrag“ (Auszug aus dem Ministerratsprotokoll vom 6.6.1976 betr. Beschluss der Landesregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 2. Oktober 1973, hier: Anwendung auf ausländische Bewerber) war in diesen Fällen nicht zu stellen. Die Anfrage diente der Nachprüfung beim Innenministerium, ob in der Vergangenheit „gerichtsverwertbare Tatsachen“ über den jeweiligen Kandidaten bekannt geworden waren, die „Bedenken gegen die Einstellung unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue“ (Pressemitteilung des Innenministeriums von Baden-Württemberg vom 19.9.1978) begründen konnten.

War der „Blaue Bogen“ beim Innenministerium eingegangen, ging die Anfrage von dort an das Landesamt für Verfassungsschutz weiter. Das Landesamt konsultierte dann seinerseits die im Zuge des Verfassungsschutzes angelegten Karteien und suchte hierin nach Einträgen über den Betroffenen – hierbei war theoretisch gewährleistet, dass nur Auskünfte über bereits vorhandene „Erkenntnisse“ zu erteilen waren, die mit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand und die Sicherheit des Bundes bzw. eines Landes im Zusammenhang stehen konnten. Neue Nachforschungen eigens für den Überprüfungsvorgang im Zuge des „Radikalen“- und „Schiess-Erlasses“ sollten nicht angestellt werden. Bestanden schließlich von Seiten des Verfassungsschutzes keine Hinweise auf verfassungsfeindliche Aktivitäten, so ging die Anfrage zunächst zurück an das Innenministerium und von dort aus dann weiter an die Einstellungsbehörde mit dem entsprechenden Vermerk auf dem blauen Formular. Übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz „gerichtsverwertbare Erkenntnisse“, so begutachtete das Innenministerium diese und gab anschließend noch jene „rechtserhebliche[n] Tatsachen, die geeignet“ waren, „Zweifel an der Verfassungstreue zu begründen […] unter Einschaltung des Ministers oder seines Stellvertreters“ (ebd.) an die diensthabende Behörde weiter. Bei der Prüfung und Bewertung der Erkenntnisse ließ das Innenministerium sog. „Jugendsünden“, also „Erkenntnisse“, die fünf Jahre und mehr zurücklagen sowie Bagatellfälle außen vor, diese wurden nicht weitergegeben – soweit „nicht zusätzliche Erkenntnisse über den Bewerber“ (ebd.) vorlagen.

Laut Angaben des Innenministeriums aus dem Jahr 1978 dauerte das Verfahren vom Eingang der Anfrage der Einstellungsbehörde beim Innenministerium, also vom Übersenden des „Blauen Bogens“ an, bis zum Abgang des Anfrageformulars aus dem Innenministerium ohne oder mit „Erkenntnissen“ an die Einstellungsbehörde in über 90 Prozent der Fälle nur bis zu zwei Wochen, in wenigen Fällen zwischen vier und mehr als sechs Wochen. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn noch zusätzliche Informationen erhoben oder vielleicht sogar ausländische Institutionen mit in den Verfahrensablauf eingeschaltet werden mussten. Diesen Angaben des Innenministeriums widersprechen etliche in den Quellen dokumentierte Beschwerden seitens der einstellenden Behörden oder der Überprüften selbst. Das Kultusministerium bemängelte zum Beispiel am 19. August 1974 gegenüber dem Innenministerium, dass die Einstellung der Bewerber für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg in diesem Jahr eigentlich vier Tage später erfolgen sollte, allerdings seien für rund 50 der Lehramtsanwärter die Erkenntnisbögen vom Innenministerium bisher nicht an das Kultusministerium zurückgegeben worden. Um „Aufsehen zu vermeiden“ (Schreiben des Kultusministeriums an das Innenministerium vom 19.8.1974), bat deshalb das Ressort für Kultus um eine vordringliche Bearbeitung der Angelegenheit. Das Innenministerium war in derlei Beschwerdefällen jedoch meist nur der Mittler und wandte sich bei diesen Gelegenheiten vielfach an das Landesamt für Verfassungsschutz, mit der Mahnung, die Anfragen schneller zu bearbeiten bzw. die Ergebnisse der karteimäßigen Überprüfung rascher an das Ministerium für Inneres zurückzuleiten. Die Verfassungsschützer reagierten hierauf überwiegend abwehrend und verwiesen auf ihr generell enormes Arbeitspensum.

Augenfällig ist, dass der „Blaue Bogen“ bei der Einstellung von Bewerbern in den Vorbereitungsdienst, bei denen der Verfassungsschutz durchaus auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hingewiesen hatte, dennoch oftmals unter der Mitteilung, dass keine „Erkenntnisse“ über den jeweils Überprüften vorlagen, an die Einstellungsbehörde zurückging. In diesen Fällen erfolgte dann allerdings meist ein zusätzlicher Vermerk durch die Mitarbeitenden aus dem Innenministerium, dass betreffender Kandidat bei einer an den Vorbereitungsdienst anschließenden endgültigen Übernahme in den öffentlichen Dienst erneut der Verfassungstreueprüfung zu unterziehen sei. Über Armin Z. etwa – er war u.a. Anfang der 1970er-Jahre Mitglied und Funktionär in der DKP und im MSB-Spartakus gewesen – stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe im Frühjahr 1978 beim Innenministerium zwecks Überprüfung seiner Verfassungstreue eine Anfrage. Das Innenministerium vertrat bei der Bewertung der übermittelten „Erkenntnisse“ über Armin Z. hiernach den Standpunkt, dass die mitgeteilten Tatsachen zum Zeitpunkt seiner Überprüfung nun zwar schon weitestgehend über sechs Jahre zurücklagen, jedoch angesichts seiner „erheblichen Aktivitäten“ für DKP und MSB-Spartakus „vor einer eventuellen endgültigen Übernahme in den Staatsdienst (Justiz oder Verwaltung) eine nochmalige Überprüfung“ notwendig sei. Daher brachte das Innenministerium auf dem blauen Vordruck den Vermerk an: „Vor einer Übernahme in den öffentlichen Dienst nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes erscheint eine erneute Überprüfung angezeigt“ (hierzu: Akte zu Armin Z. im Hauptstaatsarchiv Stuttgart). Im Fall von Birgitt G. wiederum hieß es infolge der Anfrage durch das Oberschulamt Freiburg ebenfalls aus dem Jahr 1978, dass die „Erkenntnis“, sie habe ein Jahr zuvor an Veranstaltungen der DKP teilgenommen, gegenwärtig zwar nicht weiterzugeben sei. Der „Blaue Bogen“ sollte aber den Hinweis enthalten, dass sie bei der Übernahme in den Schuldienst wiederum zu überprüfen sei (hierzu: Akte zu Birgitt G. im Hauptstaatsarchiv Stuttgart).

Zwischen dem Inkrafttreten des „Schiess-Erlasses“, der landeseigenen Regelung des „Radikalenerlasses“ für Baden-Württemberg im Oktober 1973 und der Abschaffung der „Regelanfrage“ im Südweststaat 1991 überprüfte das Innenministerium respektive der Verfassungsschutz über 670 000 Beamten(bewerber) des öffentlichen Dienstes auf ihre Verfassungstreue (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 21.6.1990). In der Mehrzahl dieser Fälle musste der „blaue Bogen“ als Anfrageformular durch die Einstellungsbehörden verwendet werden. Der blaue Vordruck ist mithin ein zentrales Dokument für die Betrachtung der Geschichte des „Radikalenerlasses“ in Baden-Württemberg und wurde für Betroffene und Zeitgenossen – so zeigt das eingangs erwähnte Beispiel der Tübinger Studierenden – zu einem Symbol der restriktiven Handhabung und extensiven Anwendung des „Extremistenbeschlusses“ im Südwesten.

Bekanntmachung des Innenministeriums über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst. Vom 15. Oktober 1973, in: GABl. 21/34, 1973, S. 950-952.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 1/924 Bü 847.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 2/107 Bü 255.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 2/107 Bü 260.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 2/110 Bü 30/3.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 2/180 Bü 3.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 2/180 Bü 19.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 2/180 Bü 55.

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